NEWS
In ländlichen oder schwach besiedelten Gegenden ist der Bau von Entwässerungsanlagen oder kommunalen Kläranlagen vielfach nicht möglich bzw. zu kostspielig. Die Obliegenheit der Abwasserentsorgung geht dann auf den Nutzungsberechtigten des Grundstückes über. Für diese Betroffenen gilt, dass sie gesetzlich verpflichtet sind, eine der DIN 4261 entsprechende Kleinkläranlage zu betreiben, hierzu zählt auch der Nachweis eines Wartungsvertrages.
Einen speziellen Flyer zum kostenlosen Download erhalten Sie hier.
Jeder Grundstückseigentümer ist Betreiber seines Hausanschlusskanals und nach geltenden Gesetzen verpflichtet, seine Anlag auf Dichtheit prüfen und ggf. sanieren zu lassen. (Wasserhaushaltsgesetz WHG § 18)
Knickpflege darf nur in der gesetzlich bestimmten Frist vom 1. Oktober bis 1. März erfolgen, danach beginnt der Brutvogelschutz.